Rechte und Pflichten
aus dem Gastaufnahmevertrag 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung der Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen wurde. 3. Der Vermieter ist verpflichtet bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten. 4. Der Gast ist verpflichtet, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen. 5a. Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. 5b. Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen. 6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Brühl. |
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Preise Maßgebend ist stets die Vereinbarung zwischen Gast und Vermieter. Änderungen der Preise vorbehalten. |
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Reiserücktrittskostenversicherung |
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Klassifizierung |
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Preisangaben |
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